Hebammengesetz - HebG 2020 | § 15 Die verantwortliche Praxiseinrichtung
Hebammengesetz - HebG 2020 | § 15 Die verantwortliche Praxiseinrichtung
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Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen Inhaltsverzeichnis
(1) Eine Praxiseinrichtung übernimmt die Verantwortung für die Durchführung des berufspraktischen Teils gegenüber der studierenden Person (verantwortliche Praxiseinrichtung). Sie schließt mit der studierenden Person für die Dauer des Studiums einen Vertrag nach Abschnitt 2 dieses Teils.
(2) Verantwortliche Praxiseinrichtung im Sinne von Absatz 1 kann nur ein Krankenhaus nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sein.
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(1) Die Kosten der in § 2 Nummer 1a Buchstabe a, b und d bis n genannten mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten, die Ausbildungsvergütungen für die in § 2 Nummer 1a genannten Berufe und die Mehrkosten des Krankenhauses
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Der berufspraktische Teil umfasst Praxiseinsätze 1. in Krankenhäusern, die zur Versorgung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, und2. bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen, welc
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(1) Der berufspraktische Teil umfasst Praxiseinsätze 1. in Krankenhäusern, die zur Versorgung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, und2. bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen, welche die im...