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§ 7Amtlich · § 5 UrhG

Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung

Zeitreise: 10.08.2021

Für Anmeldungen einer Topografie, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften der Halbleiterschutzanmeldeverordnung vom 4. November 1987 (BGBl. I S. 2361), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827).

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