Löschung
(1) Das Umweltbundesamt löscht einen Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte in den folgenden Fällen: 1. auf Antrag des Kontoinhabers, auf dessen Konto der Herkunftsnachweis verbucht ist, 2. unverzüglich nach einer Entwertung nach § 21 Absatz 1 und automatisiert nach einem Verfall nach § 21 Absatz 3, 3. wenn der Herkunftsnachweis einen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler hat oder 4. sobald der Herkunftsnachweis zur Führung der Herkunftsnachweisregister nach § 3 nicht mehr erforderlich ist.
(2) Die Verwendung eines gelöschten Herkunftsnachweises für Gas oder eines gelöschten Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte ist untersagt.
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