Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG | § 11 Vorhaben der Eisenbahnen des Bundes

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(1) Führen die Eisenbahnen des Bundes oder andere Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden, Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden durch, so können auch sie aus den nach § 10 Abs. 1 zur Verfügung stehenden Mitteln Investitionszuschüsse erhalten. Dies gilt auch für Investitionen in die Elektrifizierung und Reaktivierung von Schienenstrecken des Schienenpersonennahverkehrs. Vorhaben der Grunderneuerung sind ausgeschlossen. Die §§ 2, 3, 4, 9 und 10 Absatz 1 sowie die §§ 12 und 14 gelten sinngemäß. Für Anlagen vorhandener S-Bahnen gilt auch § 2 Abs. 3.

(2) Bei Investitionen in Nahverkehrsvorhaben, die Bestandteil des Ausbauumfangs von Großknotenprojekten oder Maßnahmen für den Deutschlandtakt gemäß der Anlage zu § 1 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes sind und im Rahmen des Bundesverkehrswegeplans positiv bewertet worden sind, ist die Förderung von bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten zulässig. Die §§ 3 und 4 Absatz 2 bis 4, die §§ 9 und 10 Absatz 1 sowie die §§ 12 und 14 gelten sinngemäß. Die Voraussetzungen gemäß § 3 Nummer 1 Buchstabe b und gemäß § 3 Nummer 1 Buchstabe c bezüglich der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die Voraussetzung gemäß § 3 Nummer 2 gelten als erfüllt.

(3) Die Förderung von Vorhaben nach den Absätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des beteiligten Landes.

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(1) Der Bund finanziert Investitionen in die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes. Die Investitionen umfassen Bau, Ausbau sowie Ersatzinvestitionen der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes nach Maßgabe dieses Gesetzes im Rahmen der zur Verfügun
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(1) Aus den Finanzhilfen des Bundes ist die Förderung zulässig für 1. Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3, nach § 11 Absatz 1 Satz 1 und nach § 11 Absatz 2 in Höhe von bis zu 75 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Kosten,2. Vorhaben na
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(1) Das Schienenwegenetz der Eisenbahnen des Bundes wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesschienenwege ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist. (2) Die Feststellung des Bedarfs im Bedarfsplan ist für die Planfeststellung nach § 18 de
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(1) Die Länder können folgende Vorhaben durch Zuwendungen aus den Finanzhilfen fördern, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen und überwiegend auf besonderem Bahnkörper oder auf Streckenabschnitten, die eine Bevorrechtigung der Bahnen

(1) Aus den Finanzhilfen des Bundes ist die Förderung zulässig für 1. Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3, nach § 11 Absatz 1 Satz 1 und nach § 11 Absatz 2 in Höhe von bis zu 75 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Kosten,2. Vorhaben na

Voraussetzung für die Förderung nach § 2 ist, daß 1. das Vorhaben a) nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt,b) in einem Nahverkehrsplan od

(1) Nach diesem Gesetz werden Vorhaben nicht gefördert, für die der Träger des Vorhabens seine Verpflichtungen vor dem 1. Januar des Jahres, in dem die Förderung beginnen soll, erfüllt hat. (2) Werden begonnene Vorhaben in die Förderung nach diesem
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(1) Die Länder können folgende Vorhaben durch Zuwendungen aus den Finanzhilfen fördern, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen und überwiegend auf besonderem Bahnkörper oder auf Streckenabschnitten, die eine Bevorrechtigung der Bahnen durch...
Voraussetzung für die Förderung nach § 2 ist, daß 1. das Vorhaben a) nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt,b) in einem Nahverkehrsplan oder einem für...
(1) Aus den Finanzhilfen des Bundes ist die Förderung zulässig für 1. Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3, nach § 11 Absatz 1 Satz 1 und nach § 11 Absatz 2 in Höhe von bis zu 75 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Kosten,2. Vorhaben nach § 2 Absatz...
(1) Nach diesem Gesetz werden Vorhaben nicht gefördert, für die der Träger des Vorhabens seine Verpflichtungen vor dem 1. Januar des Jahres, in dem die Förderung beginnen soll, erfüllt hat. (2) Werden begonnene Vorhaben in die Förderung nach diesem Gesetz...
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