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§ 6Amtlich · § 5 UrhG

Schriftlicher Ausbildungsnachweis

Zeitreise: 03.06.2016‹ § 5

(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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