Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes - GntZollDVDV | § 50 Übergangsvorschriften

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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes Inhaltsverzeichnis

(1) Für Studierende, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1693), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 12 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass

1.
an die Stelle des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3 der im einleitenden Satzteil genannten Verordnung § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 dieser Verordnung tritt,
2.
die in § 3 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 1 Satz 3, § 34 Absatz 1, § 35 Absatz 1 Satz 1 und § 39 Absatz 3 Satz 1 der im einleitenden Satzteil genannten Verordnung vorgesehenen Beteiligungen des Bundesministeriums der Finanzen nicht erforderlich sind,
3.
§ 38 Absatz 5a, § 43 Absatz 3, § 45 Absatz 2a und 2b, § 46 Absatz 2a sowie § 47 Absatz 2a dieser Verordnung entsprechend gelten und
4.
im Fall der Festlegung, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, – abweichend von § 41 Absatz 1 Satz 2 der im einleitenden Satzteil genannten Verordnung – die Durchschnittspunktzahl der Laufbahnprüfung der Quotient ist aus
a)
der Summe aus
aa)
der 2-fachen Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung,
bb)
der 12-fachen Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums,
cc)
der 9-fachen Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten und
dd)
dem 9-fachen der Rangpunkte für jede der sechs schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie
b)
der Zahl 77.

(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezember 2015 nach § 54 Absatz 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 26. Januar 2017 geltenden Fassung erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren für den Aufstieg teilgenommen haben oder zum Praxisaufstieg zugelassen worden sind, sind die §§ 27 bis 29 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1693), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 12 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

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(1) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezember 2015 nach § 54 Absatz 2 Satz 1 der bis zum 26. Januar 2017 geltenden Fassung erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren für den Aufstieg teilgenommen haben oder die zu
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published on 12/03/2019 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen
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