Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 76 Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss

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Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Inhaltsverzeichnis

Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt werden.

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Eine in das Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien kann nach § 395 als nichtig gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den §§ 275 und 276 des Aktiengesetzes die Klage auf Ni
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