Anwendungsbereich
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Zulassung der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung folgender Anlagen und Leitungen, einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen, seismischen Explorationen und Bohrungen: 1. einer Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von Tiefengeothermie, 2. einer Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von oberflächennaher Geothermie, 3. einer Wärmepumpe, 4. eines Wärmespeichers, 5. einer Wärmeleitung.
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