Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung; Verordnungsermächtigung
(1) Für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern ist zuständig: 1. das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Dolmetscher seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seine berufliche Niederlassung hat; bei einem Wohnsitz oder einer beruflichen Niederlassung in Berlin das Kammergericht Berlin, 2. im Übrigen das Kammergericht Berlin.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung abweichend zu regeln. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
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