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§ 4Amtlich · § 5 UrhG

Grundlagen zur Bestimmung einer zulässigen strukturellen Kreditaufnahme

Zeitreise: 30.09.2025

Das zur Bestimmung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme nach § 2 Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Bruttoinlandsprodukt wird durch das Statistische Bundesamt ermittelt. Zugrunde zu legen ist das nominale Bruttoinlandsprodukt des der Aufstellung des Haushalts vorangegangenen Jahres.

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