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§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Zulassungsvoraussetzungen

Zeitreise: 23.07.2009

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer 1. im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse T oder einer vergleichbaren Fahrerlaubnis ist und 2. über a) eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Forstwirt/Forstwirtin“ oder b) eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis in Betrieben und Unternehmen der Forstwirtschaft oder c) eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufspraxis in Betrieben und Unternehmen der Forstwirtschaftverfügt.

(2) Abweichend von den in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

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