Stabilisierungsfondsgesetz - FMStFG | § 8 Risikoübernahme; Verordnungsermächtigung

(1) Der Fonds kann von Unternehmen des Finanzsektors vor dem 1. Juni 2014 erworbene Risikopositionen, insbesondere Forderungen, Wertpapiere, derivative Finanzinstrumente, Rechte und Pflichten aus Kreditzusagen oder Gewährleistungen und Beteiligungen, jeweils nebst zugehöriger Sicherheiten, erwerben oder auf andere Weise absichern. Dasselbe gilt gegenüber Zweckgesellschaften, die Risikopositionen eines Unternehmens des Finanzsektors übernommen haben.

(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1.
die Art der Risikopositionen, die erworben oder deren Risiken abgesichert werden können,
2.
die Art des Erwerbs oder der Absicherung, einschließlich der dafür geltenden Bedingungen, Zusicherungen und Gegenleistungen,
3.
Obergrenzen für die Risikoübernahmen bezogen auf einzelne Unternehmen des Finanzsektors und ihre verbundenen Unternehmen sowie für bestimmte Arten von Risikopositionen,
4.
Rückkaufrechte zugunsten und Rückkaufverpflichtungen zulasten der begünstigten Unternehmen des Finanzsektors und andere geeignete Formen ihrer Beteiligung an den von dem Fonds übernommenen Risiken und
5.
sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Gesetzes im Rahmen der Risikoübernahme nach Absatz 1 erforderlich sind.

(3) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.

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Referenzen - Gesetze | § 1 PodG

§ 1 PodG zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 1 PodG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung - FMStFV | § 5 Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen


(1) An Unternehmen des Finanzsektors, die Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds in Anspruch nehmen, sollen Anforderungen gestellt werden, um eine solide und umsichtige Geschäftspolitik zu gewährleisten. Dasselbe gilt für Unternehmen des Finanzsektors, d
§ 1 PodG wird zitiert von 3 anderen §§ im Podologengesetz.

Stabilisierungsfondsgesetz - FMStFG | § 8a Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten


(1) Die Anstalt kann auf Antrag der übertragenden Gesellschaft teilrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts errichten, auf die bis zum 31. Mai 2014 erworbene Risikopositionen sowie auf die nichtstrategienotwendige Geschäftsbereiche der übertrag

Stabilisierungsfondsgesetz - FMStFG | § 4 Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen; Verwaltung


(1) Über vom Fonds gemäß den §§ 5a, 6, 7 und 8 vorzunehmende Stabilisierungsmaßnahmen entscheidet das Bundesministerium der Finanzen, in den Fällen der §§ 6, 7 und 8 auf Antrag des Unternehmens des Finanzsektors, nach pflichtgemäßem Ermessen unter Be

Stabilisierungsfondsgesetz - FMStFG | § 10 Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung


(1) Unternehmen des Finanzsektors, die Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds nach den §§ 6, 7 und 8 dieses Gesetzes in Anspruch nehmen, müssen die Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik bieten. (2) Die Bundesregierung kann durch Rech