Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz - FMStBG | § 16 Wettbewerbsrecht

Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen finden keine Anwendung auf den Fonds.

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Referenzen - Gesetze | § 16 FMStBG

§ 16 FMStBG zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

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Stabilisierungsfondsgesetz - FMStFG | § 8a Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten


(1) Die Anstalt kann auf Antrag der übertragenden Gesellschaft teilrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts errichten, auf die bis zum 31. Mai 2014 erworbene Risikopositionen sowie auf die nichtstrategienotwendige Geschäftsbereiche der übertrag