Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz - FMStBG | § 16 Wettbewerbsrecht

Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz - FMStBG | § 16 Wettbewerbsrecht
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}

Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds „Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS“ und der Realwirtschaft durch den Fonds „Wirtschaftsstabilisierungsfonds – WSF“ Inhaltsverzeichnis

Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen finden keine Anwendung auf den Fonds.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Die Anstalt kann auf Antrag der übertragenden Gesellschaft teilrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts errichten, auf die bis zum 31. Mai 2014 erworbene Risikopositionen sowie auf die nichtstrategienotwendige Geschäftsbereiche der übertrag
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.