Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz - FKAG | § 27 Begründung von Unternehmensbeziehungen

(1) Ein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglomerats hat bei dem Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen mit Sitz im Ausland oder bei der Begründung einer Unternehmensbeziehung mit einem Unternehmen, wodurch dieses Unternehmen zu einem nachgeordneten Unternehmen im Sinne des § 18 Absatz 1 wird, sicherzustellen, dass das für die Zusammenfassung verantwortliche übergeordnete Unternehmen des Finanzkonglomerats die für die Erfüllung der jeweiligen Pflichten nach den §§ 17 bis 24 erforderlichen Angaben erhält.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn

1.
das jeweilige beaufsichtigte Unternehmen des Finanzkonglomerats die erforderlichen Angaben für die Zusammenfassung nach den §§ 17 bis 24 nicht beschaffen und an das übergeordnete Unternehmen weiterleiten oder dem übergeordneten Unternehmen auf andere Weise zugänglich machen kann,
2.
der Zusammenfassung entsprechend § 10a Absatz 6 oder 7 des Kreditwesengesetzes dem Risiko aus der Begründung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung Rechnung getragen wird und
3.
es der Bundesanstalt ermöglicht wird, die Einhaltung der Voraussetzung nach Nummer 2 zu überprüfen.
Das beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats hat die Begründung, die Veränderung oder die Aufgabe einer in Absatz 1 genannten Beteiligung oder Unternehmensbeziehung unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.

(3) Die Bundesanstalt kann die Fortführung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung untersagen, wenn das übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats die für die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 17 bis 24 erforderlichen Angaben nicht erhält.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Kreditwesengesetz - KredWG | § 29 Besondere Pflichten des Prüfers


(1) Als Teil der Prüfung des Jahresabschlusses sowie eines Zwischenabschlusses hat der Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Instituts zu prüfen. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er insbesondere festzustellen, ob das Institut die
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Kreditwesengesetz - KredWG | § 10a Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung


(1) Eine Institutsgruppe besteht aus einem übergeordneten Unternehmen und einem oder mehreren nachgeordneten Unternehmen. Übergeordnete Unternehmen sind CRR-Kreditinstitute, die nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Konsolidierung vorz
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz - FKAG | § 17 Eigenmittelausstattung


(1) Ein Finanzkonglomerat muss auf Konglomeratsebene angemessene Eigenmittel haben. (2) Die Bundesanstalt überprüft, ob die Eigenmittelausstattung des Finanzkonglomerats angemessen ist. Das übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats hat der

Referenzen

(1) Eine Institutsgruppe besteht aus einem übergeordneten Unternehmen und einem oder mehreren nachgeordneten Unternehmen. Übergeordnete Unternehmen sind CRR-Kreditinstitute, die nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen haben...