Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz - FKAG | § 11 Feststellung eines Finanzkonglomerats

(1) Die Bundesanstalt stellt fest, dass eine branchenübergreifend tätige Gruppe ein Finanzkonglomerat ist. Sie gibt die Feststellung dem Mutterunternehmen an der Spitze der Gruppe bekannt. Wenn an der Spitze kein Mutterunternehmen steht, gibt sie die Feststellung dem beaufsichtigten Unternehmen mit der höchsten Bilanzsumme innerhalb der Gruppe bekannt.

(2) In den Fällen des § 10 kann die Bundesanstalt während des maßgeblichen Zeitraums von drei Geschäftsjahren die Feststellung, dass eine Gruppe ein Finanzkonglomerat ist, aufheben; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei Finanzkonglomeraten, die grenzüberschreitend tätig sind, entscheidet die Bundesanstalt im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Behörden.

(3) Die Bundesanstalt hat die Feststellung, dass eine Gruppe ein Finanzkonglomerat ist, aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 nicht mehr erfüllt sind. Sie hat die Feststellung insbesondere aufzuheben, wenn folgende Schwellenwerte unterschritten werden:

1.
im Fall des § 7 ein Schwellenwert von 35 Prozent,
2.
im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Schwellenwert von 8 Prozent oder
3.
im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Schwellenwert von 5 Milliarden Euro.
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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Referenzen - Gesetze | § 128 SGB 7

§ 128 SGB 7 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 128 SGB 7 wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 320 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht


(1) Die Bundesanstalt beaufsichtigt1.die privaten Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds, die im Inland ihren Sitz oder eine Niederlassung haben oder auf andere Weise das Versicherungs- oder das Pensionsfondsgeschäft betreiben,2.die Versicherungs
§ 128 SGB 7 zitiert 1 andere §§ aus dem Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254).

Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz - FKAG | § 1 Zuständigkeit und Anwendungsbereich


(1) Beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats unterliegen einer zusätzlichen Aufsicht nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Aufsicht wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) ausgeübt. (2) Ein Finanzkonglo

Referenzen

(1) Beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats unterliegen einer zusätzlichen Aufsicht nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Aufsicht wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) ausgeübt. (2) Ein Finanzkonglomerat ist eine...