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§ 6Amtlich · § 5 UrhG

Von der Anwendung des Gesetzes ausgeschlossene Unternehmen

Zeitreise: 22.04.1993

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Geldinstitute, Außenhandelsbetriebe und Versicherungsunternehmen im Sinne des § 38 Abs. 2, 3 Satz 1 und § 44 Abs. 2 D-Markbilanzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 971, 1951), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist, auf Unternehmen der Parteien und der Massenorganisationen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie auf Unternehmen, die bis zum 31. März 1990 oder zu einem früheren Zeitpunkt zum Bereich "Kommerzielle Koordinierung" gehört haben.

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