Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 32 Ausnahmen von der Probezeit
Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 32 Ausnahmen von der Probezeit
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Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr Inhaltsverzeichnis
Ausgenommen von den Regelungen über die Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes sind Fahrerlaubnisse der Klassen AM, L und T. Bei erstmaliger Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, L oder T auf eine der anderen Klassen ist die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die erweitert wird, auf Probe zu erteilen.
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(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit d
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published on 17/11/2014 00:00
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller
published on 06/11/2014 00:00
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller w
published on 10/06/2015 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
Nr. W 6 K 14.1021
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 10. Juni 2015
6. Kammer
Sachgebiets-Nr: 551
Hauptpunkte:
EU-Fahrerlaubnis; Wohnsitzerfordernis; Vorlag
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