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Amtlich · § 5 UrhG

§ 2 FeiertEV

Zeitreise: 16.05.1990‹ § 1§ 3 ›

Durch den Minister für Arbeit und Soziales sind bis zur Bildung von Ländern unter Beachtung der territorialen und konfessionellen Spezifik die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

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