Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 53 Fortbildung

(1) Jeder Fahrlehrer hat nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Die Lehrgänge sind an aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen. Hiervon kann der Fahrlehrer abweichen; die Dauer der Fortbildung beträgt dann vier Tage.

(2) Inhaber

1.
einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar und
2.
einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
haben ferner alle zwei Jahre an jeweils einer eintägigen Fortbildung für die jeweilige Erlaubnis teilzunehmen, in der Inhalte und Methoden der Durchführung für das jeweilige Seminar vermittelt werden.

(3) Ausbildungsfahrlehrer nach § 16 haben außerdem alle vier Jahre an einer eintägigen Fortbildung teilzunehmen.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres, in dem die jeweilige Erlaubnis erteilt wurde. Die Nachweise sind spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der jeweiligen Fortbildungsfrist der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen. Die Frist für die nächste Fortbildung beginnt mit dem Ablauf der letzten Fortbildungsfrist.

(5) Die Fortbildungspflicht nach Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz verringert sich, wenn der Fahrlehrer innerhalb der Frist nach Absatz 1 seine Fortbildungspflicht nach den Absätzen 2 und 3 oder nach einer auf Grund des § 68 erlassenen Rechtsverordnung erfüllt hat, um jeweils einen Tag auf bis zu einen Tag.

(6) Bei Lehrgängen nach Absatz 1 darf die Zahl der Teilnehmer 36, bei Lehrgängen nach Absatz 2 und 3 darf die Zahl der Teilnehmer 16 nicht überschreiten.

(7) Wird gegen die Fortbildungspflicht nach den Absätzen 1 bis 3 verstoßen und kommt der Inhaber der entsprechenden Erlaubnis der Pflicht auch innerhalb einer von der nach Landesrecht zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht nach, kann die entsprechende Erlaubnis widerrufen werden.

(8) Die tägliche Dauer beträgt acht Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten.

(9) Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis, die nicht mehr von ihrer Fahrlehrerlaubnis Gebrauch machen oder deren Fahrerlaubnis nach § 13 Absatz 2 ruht, haben eine Fortbildung nach Absatz 1 abzuschließen, wenn eine auf der Fahrlehrerlaubnis beruhende Tätigkeit wieder aufgenommen wird und zu diesem Zeitpunkt die Vierjahresfrist abgelaufen ist. Sind sie zugleich Inhaber einer Erlaubnis nach § 16 Absatz 1, § 45 Absatz 1 oder § 46 Absatz 1, haben sie zusätzlich jeweils eine Fortbildung nach den Absätzen 2 oder 3 abzuschließen, wenn eine entsprechende Tätigkeit wieder aufgenommen wird und zu diesem Zeitpunkt

1.
im Fall des Absatzes 2 die Zweijahresfrist,
2.
im Fall des Absatzes 3 die Vierjahresfrist
abgelaufen ist. Satz 1 gilt bei der Neuerteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 15 entsprechend.

(10) Der Träger der Lehrgänge nach Absatz 1 bis 3 bedarf einer Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes


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wird zitiert von 4 anderen §§ im .

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(1) Wer die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars im Sinne des § 4a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes durchführt, bedarf der Erlaubnis (Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik). (2) Die Seminarerlaubnis Verkehrs

Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 56 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrschüler ausbildet,2. entgegen § 1 Absatz 4 Satz 1 von einer Fahrlehrerlaubnis Gebrauch macht,3. entgegen § 1 Absatz 4 Satz 2 von einer Anwärterbefu

Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 69 Übergangsregelung


(1) Personen, die am 1. Januar 2018 Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis sind, gilt die Fahrlehrerlaubnis nach diesem Gesetz als erteilt; der Fahrlehrerschein nach bisherigem Recht gilt als Fahrlehrerschein nach § 10 dieses Gesetzes. Sie haben bis zum 31.
zitiert 4 andere §§ aus dem .

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Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 13 Ruhen und Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis


(1) Die Fahrlehrerlaubnis ruht, solange ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fah

Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 15 Erteilung einer neuen Fahrlehrerlaubnis


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Referenzen

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