Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist 1. Fähre:ein Wasserfahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dient und von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt wird, 2. Kahnfähre:eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird, 3. Fährinhaber:der für den Betrieb und die Unterhaltung der Fähre verantwortliche Fährberechtigte oder Pächter der Fährberechtigung, 4. Fährführer:der für die Führung einer Fähre sowie für den Verkehr auf der Fähre Verantwortliche, 5. Fährpersonal:der Fährführer, die sonstigen Besatzungsmitglieder und der vom Fährinhaber mit der Verkehrsregelung auf der Fähre oder an der Anlegestelle zusätzlich Beauftragte, 6. Anlegestelle:Anlagen und Einrichtungen am Ufer zum An- und Ablegen der Fähre, 7. Aufsichtsbehörde:das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.Im Falle einer Kahnfähre kann ein Hilfsantrieb ein- oder angebaut sein.
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