Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 8Amtlich · § 5 UrhG

Aufwandsentschädigung und Reisekostenerstattung

Zeitreise: 09.11.2020‹ § 7§ 9 ›

(1) Die Mitglieder des Expertenrats für Klimafragen sind ehrenamtlich tätig.

(2) Die Mitglieder des Expertenrats für Klimafragen erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit festgesetzt.

(3) Den Mitgliedern des Expertenrats für Klimafragen werden die Reisekosten erstattet. Für die Erstattung von Reisekosten finden die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung, sofern sich aus den Richtlinien für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes nichts Abweichendes ergibt. Die Erstattung der Reisekosten nach den Sätzen 1 und 2 gilt auch für sachkundige Dritte, wenn diese auf Veranlassung des Expertenrats für Klimafragen an dessen Veranstaltungen oder Sitzungen teilnehmen.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.