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§ 4Amtlich · § 5 UrhG

Prüfungs- und Dokumentationspflichten

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Zur Wahrung des Steuergeheimnisses und zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit beim Abrufverfahren sind § 2 Absatz 1 und die §§ 5 bis 8 der Steuerdaten-Abrufverordnung entsprechend anzuwenden.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

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