Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - ErgThAPrV | § 6 Mündlicher Teil der Prüfung
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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten Inhaltsverzeichnis
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
- 1.
Biologie, beschreibende und funktionelle Anatomie, Physiologie, - 2.
Medizinsoziologie und Gerontologie, - 3.
Grundlagen der Ergotherapie.
(2) Jedes Fach wird von mindestens einem Fachprüfer abgenommen und benotet. Der Vorsitzende ist berechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen; er kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Ausbildung nach diesem Gesetz wird an staatlich anerkannten Schulen für Ergotherapeuten durchgeführt.
(2) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer eine abgeschlossene Realschulbildung, eine andere gleichwertige Ausbildung oder eine nach Haupts
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.