Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung - ErbStDV 1998 | § 9 Anzeigepflicht der Auslandsstellen
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Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung Inhaltsverzeichnis
Die diplomatischen Vertreter und Konsuln des Bundes haben dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen:
- 1.
die ihnen bekannt gewordenen Sterbefälle von Deutschen ihres Amtsbezirks, - 2.
die ihnen bekannt gewordenen Zuwendungen ausländischer Erblasser oder Schenker an Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
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(1) Das Bundeszentralamt für Steuern hat unbeschadet des § 4 Abs. 2 und 3 folgende Aufgaben:1.die Mitwirkung an Außenprüfungen (§ 19);2.die Erstattung von Kapitalertragsteuer und von im Wege des Steuerabzugs nach § 50a des Einkommensteuergesetzes erh
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published on 03/09/2015 00:00
Gründe
Finanzgericht Nürnberg
4 K 317/14
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
A. A-Straße, A-Stadt
- Kläger
Prozessbevollmächtigte: ...
gegen
Fin
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