Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung - ErbStDV 1998 | § 9 Anzeigepflicht der Auslandsstellen

Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung - ErbStDV 1998 | § 9 Anzeigepflicht der Auslandsstellen
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Die diplomatischen Vertreter und Konsuln des Bundes haben dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen:

1.
die ihnen bekannt gewordenen Sterbefälle von Deutschen ihres Amtsbezirks,
2.
die ihnen bekannt gewordenen Zuwendungen ausländischer Erblasser oder Schenker an Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen.

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(1) Das Bundeszentralamt für Steuern hat unbeschadet des § 4 Abs. 2 und 3 folgende Aufgaben:1.die Mitwirkung an Außenprüfungen (§ 19);2.die Erstattung von Kapitalertragsteuer und von im Wege des Steuerabzugs nach § 50a des Einkommensteuergesetzes erh
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published on 03/09/2015 00:00

Gründe Finanzgericht Nürnberg 4 K 317/14 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt - Kläger Prozessbevollmächtigte: ... gegen Fin
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