Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung - ErbStDV 1998 | § 7 Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen in Erbfällen
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Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) beglaubigte Abschriften folgender Verfügungen und Schriftstücke mit einem Vordruck nach Muster 5 zu übersenden:
- 1.
eröffnete Verfügungen von Todes wegen mit einer Mehrausfertigung der Niederschrift über die Eröffnungsverhandlung, - 2.
Erbscheine, - 2a.
Europäische Nachlasszeugnisse, - 3.
Testamentsvollstreckerzeugnisse, - 4.
Zeugnisse über die Fortsetzung von Gütergemeinschaften, - 5.
Beschlüsse über die Einleitung oder Aufhebung einer Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwaltung, - 6.
beurkundete Vereinbarungen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen.
(2) Jede Mitteilung oder Übersendung soll die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
den Namen, die Identifikationsnummer, den Geburtstag, die letzte Anschrift, den Todestag und den Sterbeort des Erblassers, - 2.
das Standesamt, bei dem der Sterbefall beurkundet worden ist, und die Nummer des Sterberegisters.
(3) Soweit es den Gerichten bekannt ist, haben sie mitzuteilen:
- 1.
den Beruf und den Familienstand des Erblassers, - 2.
den Güterstand bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden Erblassern, - 3.
die Anschriften und die Identifikationsnummern der Beteiligten sowie das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) zum Erblasser, - 4.
die Höhe und die Zusammensetzung des Nachlasses in Form eines Verzeichnisses, - 5.
später bekanntgewordene Veränderungen in der Person der Erben oder Vermächtnisnehmer, insbesondere durch Fortfall von vorgesehenen Erben oder Vermächtnisnehmern.
(4) Die Übersendung der in Absatz 1 erwähnten Abschriften und die Erstattung der dort vorgesehenen Anzeigen dürfen unterbleiben,
- 1.
wenn die Annahme berechtigt ist, dass außer Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von höchstens 12 000 Euro nur noch anderes Vermögen im reinen Wert von höchstens 20 000 Euro vorhanden ist, - 2.
bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbfällen von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem 1. Januar 1946 liegt, - 3.
wenn der Erbschein lediglich zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes beantragt und dem Ausgleichsamt unmittelbar übersandt worden ist, - 4.
wenn seit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers mehr als zehn Jahre vergangen sind. Das gilt nicht für Anzeigen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen.
(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für Notare und sonstige Urkundspersonen, soweit ihnen Geschäfte des Nachlaßgerichtes übertragen sind.
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(1) Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über eine Schenkung (§ 7 des Gesetzes) oder eine Zweckzuwendung unter Lebenden (§ 8 des Gesetzes) unter
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published on 03/09/2015 00:00
Gründe
Finanzgericht Nürnberg
4 K 317/14
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
A. A-Straße, A-Stadt
- Kläger
Prozessbevollmächtigte: ...
gegen
Fin
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