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§ 9Amtlich · § 5 UrhG

Hilfsmerkmale

Zeitreise: 20.11.2019

Hilfsmerkmale bei der Erhebung sind: 1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmens, des Betriebes oder der sonstigen Einrichtung, 2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen, 3. Art und Standort der Anlagen.Bei Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen ist der Standort der Anlage kein Hilfsmerkmal, sondern Erhebungsmerkmal nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3.

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Ende des Gesetzes