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§ 11Amtlich · § 5 UrhG

Durchführung der Erhebung, Übermittlungsfrist

Zeitreise: 20.11.2019

(1) Die Erhebungen nach § 4 Absatz 1 und 2 sowie § 6 werden vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.

(2) Die Angaben zu § 4 Absatz 1 sind dem Statistischen Bundesamt spätestens am 27. Tag des dem Berichtsmonat folgenden Monats zu übermitteln.

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Ende des Gesetzes