Eingangsformel EnSiGEntschV
Auf Grund des § 10 Abs. 3 und des § 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 des Energiesicherungsgesetzes vom 9. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1585) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
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