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§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Erklärung über Mitberechtigte

Zeitreise: 08.07.2022

Wer einen Anspruch auf Entschädigung oder Härteausgleich erhebt, hat der zuständigen Behörde schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären, ob und welche anderen Personen nach seiner Kenntnis ein Recht auf die Entschädigung oder den Härteausgleich geltend machen oder geltend machen können. Die Erklärung ist zuzustellen 1. dem zur Entschädigung oder zum Härteausgleich Verpflichteten, es sei denn, daß die Körperschaft Verpflichteter ist, der die zuständige Behörde angehört, 2. den nach Satz 1 als Berechtigte benannten Personen.

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