Energiesteuer-Durchführungsverordnung - EnergieStV | § 99b Nachweis der Hocheffizienz
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Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes Inhaltsverzeichnis
(1) Als Nachweis für die Hocheffizienz werden anerkannt:
- 1.
vorbehaltlich Satz 2 ein Gutachten, das von einem unabhängigen Sachverständigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellt wurde, - 2.
für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung bis 50 Kilowatt:
eine Kopie der Eingangsbestätigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die Anzeige nach Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b der Allgemeinverfügung vom 14. Januar 2016 zur Erteilung der Zulassung für kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt (BAnz AT 02.02.2016 B3) oder- 3.
für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 50 Kilowatt bis 2 Megawatt:
eine Kopie des jeweiligen Zulassungsbescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
(2) Ist der Entlastungsberechtigte im Sinn des § 53a Absatz 4 des Gesetzes nicht zugleich Inhaber eines Nachweises nach Absatz 1, hat er neben dem Nachweis nach Absatz 1 eine Erklärung abzugeben, dass die dem Nachweis zugrunde liegenden technischen Parameter nicht verändert wurden. Das Hauptzollamt kann vom Inhaber des Nachweises nach Absatz 1 die Auskünfte verlangen, die für die Prüfung der Hocheffizienz der Anlage erforderlich sind.
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(1) Wer Strom steuerbegünstigt entnehmen will, hat die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes, soweit sie nicht nach § 10 allgemein erteilt ist, schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Darin s
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