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§ 5Amtlich · § 5 UrhG

Säumniszuschlag

Zeitreise: 07.07.2005

Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, werden Säumniszuschläge entsprechend § 18 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.

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Ende des Gesetzes