Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG 2015 | § 36 Zuständige Behörde
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Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten Inhaltsverzeichnis
Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt.
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published on 08/02/2017 00:00
Tenor
1. Hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags Ziffer 2 wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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