Einlagensicherungsgesetz - EinSiG | § 2 Begriffsbestimmungen

Einlagensicherungsgesetz - EinSiG | § 2 Begriffsbestimmungen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}

Einlagensicherungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Einlagensicherungssysteme im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
gesetzliche Entschädigungseinrichtungen nach § 22 Absatz 2 und
2.
institutsbezogene Sicherungssysteme, die nach § 43 als Einlagensicherungssystem anerkannt sind.

(2) Ein institutsbezogenes Sicherungssystem im Sinne dieses Gesetzes ist eine Haftungsvereinbarung im Sinne des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(3) Einlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Guthaben, einschließlich Festgeld und Spareinlagen, die

1.
sich aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von Bankgeschäften ergeben und
2.
vom CRR-Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen sind.
Von Einlagen nach Satz 1 ausgenommen ist ein Guthaben, wenn
1.
die Existenz dieses Guthabens nur durch ein Finanzinstrument im Sinne des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes nachgewiesen werden kann, es sei denn, es handelt sich um ein Sparprodukt, das durch ein auf eine benannte Person lautendes Einlagenzertifikat verbrieft ist und bereits zum 2. Juli 2014 bestand,
2.
das Guthaben nicht zum Nennwert rückzahlbar ist oder
3.
das Guthaben nur im Rahmen einer bestimmten, vom CRR-Kreditinstitut oder einem Dritten gestellten Garantie oder Vereinbarung rückzahlbar ist.
Als Einlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften eines CRR-Kreditinstituts, das auch die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 des Kreditwesengesetzes oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes besitzt, sofern die Verbindlichkeiten des CRR-Kreditinstituts darin bestehen, den Kunden Besitz oder Eigentum an Geld zu verschaffen.

(4) Entschädigungsfähige Einlagen eines CRR-Kreditinstituts im Sinne dieses Gesetzes sind alle Einlagen mit Ausnahme der nicht entschädigungsfähigen Einlagen gemäß § 6.

(5) Gedeckte Einlagen eines CRR-Kreditinstituts im Sinne dieses Gesetzes sind die Teile entschädigungsfähiger Einlagen, die die Deckungssumme gemäß § 8 nicht übersteigen.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

6 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Finanzmärkten handelbar sind, insbesond

(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit1.das Bundeseisenbahnvermögen, die staatlichen Lotterieunternehmen und der Erdölbevorratungsverband nach § 2 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) in der jeweils geltende

(1) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind CRR-Kreditinstitute und Wertpapierinstitute, die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 1 erfasst sind. (2) Relevante Kapitalinstrumente sind Kapitalinstrumente, die beim ausgebenden Unternehmen
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind 1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder ander

(1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Finanzmärkten handelbar sind, insbesond
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach begrenzt auf den Gegenwert von 100 000 Euro (Deckungssumme). (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Deckungssumme den Gegenwert von bis zu 500 000 Euro, wenn und soweit 1. die Gesamtforderung des
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

Annotations

(1) Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach begrenzt auf den Gegenwert von 100 000 Euro (Deckungssumme). (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Deckungssumme den Gegenwert von bis zu 500 000 Euro, wenn und soweit 1. die Gesamtforderung des Einlegers...