Entwicklungshelfer-Gesetz - EhfG | § 13 Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit
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Entwicklungshelfer-Gesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Für einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch stehen Zeiten des Entwicklungsdienstes einschließlich des Vorbereitungsdienstes den Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses nach dem Recht der Arbeitsförderung gleich.
(2) Bei der Feststellung des für die Bemessung der Leistung maßgebenden Arbeitsentgelts ist für die Zeit eines nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Dienstes das Arbeitsentgelt nach § 152 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen.
(3) Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Regelung des Absatzes 1 entstehen, erstattet der Bund. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
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Steuerfrei sind1.a)Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,b)Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nac
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. In
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.