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§ 5Amtlich · § 5 UrhG

Verbot der Behinderung oder Beeinträchtigung durch Energieunternehmen

Zeitreise: 27.02.2025‹ § 4§ 6 ›

Energieunternehmen haben alle Handlungen zu unterlassen, die 1. die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen behindern, 2. die Erbringung oder Durchführung von Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen behindern oder 3. die Entwicklung von Märkten für Energiedienstleistungen und von anderen Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigen könnten.

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