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Amtlich · § 5 UrhG

§ 3 DMBeEndG

Zeitreise: 14.09.2005‹ § 2§ 4 ›

Die Deutsche Bundesbank ist nicht verpflichtet, auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautende Bundesmünzen in gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen, wenn diese verfälscht, durchlöchert oder anders als durch den gewöhnlichen Umlauf verändert sind.

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