Direktzahlungen-Durchführungsverordnung - DirektZahlDurchfV | § 33 Umrechnungsfaktoren bei im Umweltinteresse genutzten Flächen
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Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik Inhaltsverzeichnis
Bei der Berechnung der Flächengröße der im Umweltinteresse genutzten Flächen werden bei
- 1.
Terrassen und - 2.
einzeln stehenden Bäumen, soweit diese als Landschaftselemente einem Beseitigungsverbot nach den Vorschriften über bei den Agrarzahlungen zu beachtende Verpflichtungen nach Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterliegen,
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(1) In Bezug auf die Flächennutzung im Umweltinteresse im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hat der Betriebsinhaber, der im Umweltinteresse genutzte Flächen auszuweisen hat, im Sammelantrag anzugeben, welche Flächen er als im Um
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