Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG | § 22 Übernahme von Altlasten

Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG | § 22 Übernahme von Altlasten
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(1) Der Bund leistet einen Beitrag zum Abbau der wirtschaftlichen und ökologischen Altlasten im Bereich des bisherigen Sondervermögens Deutsche Reichsbahn und gewährt zu diesem Zweck der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft für neun Jahre ab dem Zeitpunkt der Geschäftsaufnahme Zuwendungen

1.
im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für Aufwendungen, die ihr in Erfüllung öffentlich-rechtlicher und privat-rechtlicher Verpflichtungen zur Beseitigung von Umweltbelastungen auf Grundstücken des bisherigen Sondervermögens Deutsche Reichsbahn entstehen, soweit diese Umweltbelastungen vor dem 1. Juli 1990 entstanden sind und von ihnen Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für Vermögensgegenstände ausgehen, und soweit die Aufwendungen den Betrag übersteigen, der in der Eröffnungsbilanz des bisherigen Sondervermögens Deutsche Reichsbahn für diesen Zweck als Rückstellung eingestellt ist;
2.
für Investitionen in das Sachanlagevermögen im Sinne des § 266 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs und Modernisierungen von vorhandenen Gegenständen des Sachanlagevermögens zur Angleichung des Schienennetzes und der sonstigen erforderlichen Eisenbahninfrastruktur des Bundes (Güterverkehr, Schienenpersonenfernverkehr, Schienenpersonennahverkehr) in dem Bereich des bisherigen Sondervermögens Deutsche Reichsbahn an den Ausbaustand, die technische Ausstattung und das Produktivitätsniveau im derzeitigen Bereich des bisherigen Sondervermögens Deutsche Bundesbahn; für die Investitionen in das Sachanlagevermögen und Modernisierungen von vorhandenen Gegenständen des Sachanlagevermögens sind in den Jahren 1994 bis 2002 nach Maßgabe des Gutachtens eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bis zu 33 Milliarden Deutsche Mark bereitzustellen, davon mindestens 30 vom Hundert für Investitionen in Gegenstände des Sachanlagevermögens, das dem Schienenpersonennahverkehr dient;
3.
im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für erhöhten Materialaufwand für vorhandene Gegenstände im Sachanlagevermögen im Sinne des § 266 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zur Angleichung des Ausbaustandes, der technischen Ausstattung und des Produktivitätsniveaus im derzeitigen Bereich des bisherigen Sondervermögens Deutsche Reichsbahn an das Niveau im derzeitigen Bereich des bisherigen Sondervermögens Deutsche Bundesbahn.
Hinsichtlich des vorübergehend erhöhten Personalbedarfs aus Gründen des in den Nummern 2 und 3 genannten Produktivitätsrückstandes gilt § 21 Abs. 5 Nr. 1.

(2) Einzelheiten zur Durchführung des Absatzes 1 werden in Vereinbarungen zwischen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt.

(3) Die gemäß Absatz 1 beantragten Zuwendungen sind im einzelnen im jährlich aufzustellenden Wirtschaftsplan der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft verbunden mit einer mittelfristigen Investitions- und Personalplanung auf der Grundlage eines jährlich fortzuschreibenden Betriebskonzeptes darzulegen. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft stimmt die Investitionsplanung mit den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nach Maßgabe einer entsprechenden Vereinbarung ab. Die notwendigen Rechenwerke können im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums der Finanzen von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden.

(4) Einzelheiten der Mitwirkung der in Absatz 3 Satz 2 genannten Länder bei der Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 werden in einem Verwaltungsabkommen des Bundes mit diesen Länder geregelt.

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(1) Die nicht durch eigene Einnahmen gedeckten Aufwendungen des Bundeseisenbahnvermögens werden aus dem Bundeshaushalt getragen. (2) Das Bundeseisenbahnvermögen stellt für jedes Kalenderjahr rechtzeitig vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan auf. I
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Die §§ 12, 13, 17, 19, 21 und 22 gelten entsprechend für die nach § 2 Abs. 1 ausgegliederten Gesellschaften. Für nach § 3 Abs. 3 ausgegliederte Gesellschaften gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der neue Rechtsträger Geschäftstätigkeiten im Sinne des §
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(1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2 und 3) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschr
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(1) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft leistet an das Bundeseisenbahnvermögen für die ihr gemäß § 12 Abs. 2 und 3 zugewiesenen Beamten Zahlungen in Höhe der Aufwendungen, die sie für die Arbeitsleistung vergleichbarer, von der Gesellschaft neu einz
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(1) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft leistet an das Bundeseisenbahnvermögen für die ihr gemäß § 12 Abs. 2 und 3 zugewiesenen Beamten Zahlungen in Höhe der Aufwendungen, die sie für die Arbeitsleistung vergleichbarer, von der Gesellschaft neu einzustellender...