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§ 4Amtlich · § 5 UrhG

Wechsel der Mitglieder und Stellvertreter

Zeitreise: 30.04.2003

Die Mitglieder und ihre Stellvertreter können abberufen werden, jedoch ist der Wechsel eines Mitgliedes oder seines Stellvertreters im Wege der Abberufung nur viermal innerhalb der gleichen Wahlperiode des Bundestages zulässig.

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