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§ 11Amtlich · § 5 UrhG

Verfahren im Falle eines Einigungsvorschlages auf Bestätigung des Gesetzesbeschlusses

Zeitreise: 30.04.2003

Sieht der Einigungsvorschlag eine Bestätigung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes vor, so bedarf es keiner erneuten Beschlußfassung durch den Bundestag. Der Vorsitzende des Ausschusses hat den Vorschlag unverzüglich dem Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates mitzuteilen.

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