Bundesrechnungshofgesetz - BRHG 1985 | § 5 Wahl und Ernennung
Bundesrechnungshofgesetz - BRHG 1985 | § 5 Wahl und Ernennung
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Gesetz über den Bundesrechnungshof Inhaltsverzeichnis
(1) Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat wählen jeweils ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung den Präsidenten und den Vizepräsidenten. Der Deutsche Bundestag wählt in geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Bundespräsident ernennt die Gewählten. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.
(2) Der Bundespräsident ernennt
- 1.
auf Vorschlag des Präsidenten die anderen Mitglieder des Bundesrechnungshofes, - 2.
auf Vorschlag des Präsidenten die übrigen Beamten, soweit das Ernennungsrecht nicht dem Präsidenten übertragen ist.
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(1) Sind Frauen in einem Bereich unterrepräsentiert, so hat die Dienststelle sie bei gleicher Qualifikation wie ihre Mitbewerber bevorzugt zu berücksichtigen 1. bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen,2. bei der Einstellung,3. beim beruflichen Aufst
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