Bundesrechnungshofgesetz - BRHG 1985 | § 19 Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten

Bundesrechnungshofgesetz - BRHG 1985 | § 19 Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten
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Ist im Haushaltsplan nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung bestimmt, daß die Prüfung durch den Bundesrechnungshof

1.
durch das zuständige Kollegium unter Mitwirkung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten oder
2.
allein durch den Präsidenten oder, wenn dessen Stelle nicht besetzt ist, durch den Vizepräsidenten
vorgenommen wird, entfällt die Zuständigkeit der Senate und des Großen Senats. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 können weitere Beamte bei dem Verfahren zur Hilfeleistung herangezogen werden. Das Dreierkollegium entscheidet mit Stimmenmehrheit.

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(1) Bei Ausgaben, deren Verwendung geheimzuhalten ist, kann der Haushaltsplan bestimmen, daß die Prüfung durch den Bundesrechnungshof nach § 19 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Bundesrechnungshofgesetzes vorgenommen wird. (2) Aus zwingenden Gründen des G
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Bei Ausgaben, deren Verwendung geheimzuhalten ist, kann der Haushaltsplan bestimmen, daß die Prüfung durch den Bundesrechnungshof nach § 19 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Bundesrechnungshofgesetzes vorgenommen wird. (2) Aus zwingenden Gründen des G
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