Bundesrechnungshofgesetz - BRHG 1985 | § 19 Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten
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Gesetz über den Bundesrechnungshof Inhaltsverzeichnis
Ist im Haushaltsplan nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung bestimmt, daß die Prüfung durch den Bundesrechnungshof
- 1.
durch das zuständige Kollegium unter Mitwirkung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten oder - 2.
allein durch den Präsidenten oder, wenn dessen Stelle nicht besetzt ist, durch den Vizepräsidenten
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(1) Bei Ausgaben, deren Verwendung geheimzuhalten ist, kann der Haushaltsplan bestimmen, daß die Prüfung durch den Bundesrechnungshof nach § 19 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Bundesrechnungshofgesetzes vorgenommen wird.
(2) Aus zwingenden Gründen des G
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Bei Ausgaben, deren Verwendung geheimzuhalten ist, kann der Haushaltsplan bestimmen, daß die Prüfung durch den Bundesrechnungshof nach § 19 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Bundesrechnungshofgesetzes vorgenommen wird.
(2) Aus zwingenden Gründen des G
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