Bundespolizeibeamtengesetz - BPolBG | § 1 Anwendungsbereich
Bundespolizeibeamtengesetz - BPolBG | § 1 Anwendungsbereich
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Bundespolizeibeamtengesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Dieses Gesetz gilt für die Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei, im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes und für den Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder. Polizeivollzugsbeamte im Sinne des Satzes 1 sind die mit polizeilichen Aufgaben betrauten und zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugten Beamten; welche dieser Beamtengruppen im einzelnen dazu gehören, bestimmt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag.
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Bei Anwendung unmittelbaren Zwanges ist der Gebrauch von Schußwaffen nur gestattet 1. den Polizeivollzugsbeamten des Bundes (§ 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 19. Juli 1960 - Bundesgesetzbl. I S. 569);2. den Beamten des Grenzaufsichtsdienstes
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