Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 24 Wildseuchen
Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 24 Wildseuchen
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Bundesjagdgesetz Inhaltsverzeichnis
Tritt eine Wildseuche auf, so hat der Jagdausübungsberechtigte dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen; sie erläßt im Einvernehmen mit dem beamteten Tierarzt die zur Bekämpfung der Seuche erforderlichen Anweisungen.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Bricht eine auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 anzeigepflichtige Tierseuche aus oder zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten lassen, so hat der Halter der betroffenen Tiere dies unverzüglich der
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.