Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Fristen bei gegenläufigem Handel

Zeitreise: 24.03.2025‹ § 2§ 4 ›

(1) Kauf und anschließender Verkauf oder Verkauf und anschließender Kauf des gleichen Kryptowertes oder Finanzinstrumentes (gegenläufiger Handel) innerhalb einer Frist von neunzig Kalendertagen (Sperrfrist) sind den Beschäftigten der Bundesanstalt verboten. Ein gegenläufiger Handel ist nach vorheriger Zustimmung durch die Bundesanstalt zulässig, wenn die betreffenden Beschäftigten darlegen, dass der gegenläufige Handel einen nichtspekulativen Hintergrund hat und hierfür keine nicht-öffentlichen Informationen genutzt werden, insbesondere wenn das Finanzgeschäft dazu dient, 1. den Sparer-Pauschbetrag des laufenden steuerlichen Veranlagungszeitraumes zu nutzen, 2. einen drohenden erheblichen Wertverlust unter den Einstandspreis zu vermeiden.

(2) Die Handelsbeschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für 1. die Ausführung einer den Einstandspreis absichernden Stop-Loss-Order, wenn diese gleichzeitig mit oder unverzüglich nach Erwerb der Finanzinstrumente oder Kryptowerte gesetzt wird, 2. die Nutzung von E-Geld-Token sowie 3. andere nur als Zahlungsmittel eingesetzte Kryptowerte, wenn kein Handelsverbot besteht.

(3) Bei besonderen persönlichen Notlagen, die einen Verkauf von Finanzinstrumenten oder Kryptowerten erfordern, ist ein solcher mit vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt erlaubt.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.