Verordnung über elektromagnetische Felder - BImSchV 26 | § 3a Gleichstromanlagen
Verordnung über elektromagnetische Felder - BImSchV 26 | § 3a Gleichstromanlagen
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Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Inhaltsverzeichnis
Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind Gleichstromanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich an Orten, die zum dauerhaften oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung
- 1.
der in Anhang 1a genannte Grenzwert der magnetischen Flussdichte nicht überschritten wird, sowie - 2.
Wirkungen wie Funkenentladungen auch zwischen Personen und leitfähigen Objekten, die zu erheblichen Belästigungen oder Schäden führen können, vermieden werden.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen können anstelle des Planfeststellungsverfahrens durch ein Anzeigeverfahren zugelassen werden. Eine Änderung oder Erweiterung ist nur dann unwesentlich, wenn1.nach dem Gesetz über die Umweltverträglichke
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