Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes - BierStDB | § 21
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Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes Inhaltsverzeichnis
Als obergärig gelten die mit obergäriger, Auftrieb gebender Hefe hergestellten, als untergärig die mit untergäriger, ausschließlich zu Boden gehender Hefe bereiteten Biere.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Unter der Bezeichnung Bier - allein oder in Zusammensetzung - oder unter Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen, die den Anschein erwecken, als ob es sich um Bier handelt, dürfen gewerbsmäßig nur Getränke in den Verkehr gebracht werden, die
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