Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes - BierStDB | § 16

Die Ausdrücke "Bereitung von Bier" und "Bierbereitung" sind im weitesten Sinn zu verstehen. Sie umfassen alle Teile der Herstellung und Behandlung des Bieres in der Brauerei selbst wie außerhalb dieser - beim Bierverleger, Wirt und dergleichen - bis zur Abgabe des Bieres an den Verbraucher.

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Referenzen - Gesetze | § 5 MessEG

§ 5 MessEG zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

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Bierverordnung - BierV | § 1 Schutz der Bezeichnung Bier


(1) Unter der Bezeichnung Bier - allein oder in Zusammensetzung - oder unter Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen, die den Anschein erwecken, als ob es sich um Bier handelt, dürfen gewerbsmäßig nur Getränke in den Verkehr gebracht werden, die