Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes - BierStDB | § 16
Die Ausdrücke "Bereitung von Bier" und "Bierbereitung" sind im weitesten Sinn zu verstehen. Sie umfassen alle Teile der Herstellung und Behandlung des Bieres in der Brauerei selbst wie außerhalb dieser - beim Bierverleger, Wirt und dergleichen - bis zur Abgabe des Bieres an den Verbraucher.
Referenzen - Gesetze | § 5 MessEG
§ 5 MessEG zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 5 MessEG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.