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§ 7Amtlich · § 5 UrhG

Tötung

Zeitreise: 03.05.2016‹ § 6§ 8 ›

Ist der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der BHV1-Infektion in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde die Tötung der seuchenkranken und seuchenverdächtigen Rinder anordnen.

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