Behindertengleichstellungsgesetz - BGG | § 2 Frauen mit Behinderungen; Benachteiligung wegen mehrerer Gründe

(1) Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zur Vermeidung von Benachteiligungen von Frauen mit Behinderungen wegen mehrerer Gründe sind die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. Dabei sind besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen mit Behinderungen und zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen zulässig.

(2) Unabhängig von Absatz 1 sind die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, die von Benachteiligungen wegen einer Behinderung und wenigstens eines weiteren in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Grundes betroffen sein können, zu berücksichtigen.

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Referenzen - Gesetze | § 82 GenG

§ 82 GenG zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 82 GenG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG 2015 | § 1 Ziele des Gesetzes


(1) Ziel des Gesetzes ist es, 1. die Gleichstellung von Frauen und Männern zu verwirklichen,2. bestehende Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts, insbesondere Benachteiligungen von Frauen, zu beseitigen und künftige Benachteiligungen zu verhinde
§ 82 GenG wird zitiert von 1 anderen §§ im Genossenschaftsgesetz.

Behindertengleichstellungsgesetz - BGG | § 7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt


(1) Ein Träger öffentlicher Gewalt darf Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinder
§ 82 GenG zitiert 1 andere §§ aus dem Genossenschaftsgesetz.

Behindertengleichstellungsgesetz - BGG | § 1 Ziel und Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt


(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu er

Referenzen

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen...